Kein Kitaplatz für Kind unter drei: Verwaltungsgericht verurteilt Stadt Stuttgart zu Zahlung

Zum Sachverhalt: Beim Kläger handelte es sich formal um ein heute zweijähriges Kind, das durch seine Eltern vertreten wurde. Die Familie wohnt in Stuttgart. Die Eltern sind beide in Vollzeit berufstätig, weshalb das Kind montags bis freitags jeweils von 9 bis 17.30 Uhr betreut werden soll. Die Eltern hatten den Betreuungsbedarf bei der Stadt Stuttgart geltend gemacht, von dort jedoch eine Absage erhalten.

 

Die Eltern fanden einen privaten Betreuungsplatz für ihr Kind. Sie klagten daraufhin auf die Erstattung bisheriger und künftiger monatlicher Mehrkosten. Die Stadt Stuttgart wiederum machte vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, dass trotz aller Anstrengungen der Platzbedarf nicht gedeckt werden könne und aufgrund des Fachkräftemangels außerdem nicht alle offenen Erzieherstellen besetzt werden könnten.

 

Beim Verwaltungsgericht Stuttgart sind bis dato 32 Verfahren eingegangen, in denen es um den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für Kinder unter drei Jahren geht. Beklagter ist in einem Fall der Landkreis Esslingen, in einem anderen Fall der Rems-Murr-Kreis; alle anderen Verfahren richten sich gegen Stuttgart. Bisher hatte die 7. Kammer des Gerichts wegen des Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz für Kinder unter drei Jahren nur in drei Eilverfahren zu entscheiden. In allen drei Fällen waren die Anträge erfolglos geblieben. Nun das aktuelle Urteil in einer Pressemitteilung des Landgerichts: »Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf die heutige mündliche Verhandlung entschieden, dass der Kläger, ein zweijähriges Kind, einen Anspruch gegen die Landeshauptstadt Stuttgart hat auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in Höhe der Differenz der Kosten zwischen einem Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung und der Kosten für den Platz in der von ihm besuchten Kinderkrippe.« Das Gericht hat die Stadt verpflichtet, von August 2013 bis Oktober 2014 Kosten von 5620 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten. Außerdem sei die Stadt verpflichtet, »dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in seiner privaten Kinderkrippe in Stuttgart zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung in einer städtischen Tageseinrichtung entstehen würden«.

 

Isabel Fezer, Stuttgarts Bürgermeisterin für Soziales, Jugend und Gesundheit, sagte: »Wir werden nun die schriftliche Begründung des Verwaltungsgerichts abwarten. Ob wir Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen werden, können wir zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht sagen.« kg

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